Rettungsgasse: Welche Regelungen gelten?

Kommt es auf der Autobahn zu einem Unfall, hat dieser aufgrund der hohen Geschwindigkeiten nicht selten schwerwiegende Folgen. So ist es ggf. notwendig, dass die Feuerwehr ausrückt, um die Verletzten aus den Fahrzeugen zu befreien. Dieses Unterfangen kann sich allerdings schwierig gestalten, wenn durch einen Stau der Weg zur Unfallstelle blockiert ist. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber die Bildung einer Rettungsgasse vor. Wann genau eine solche Verpflichtung besteht und welche Sanktionen laut Bußgeldkatalog bei einer Missachtung der Vorschriften drohen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Bildung der Rettungsgasse: Was ist zu beachten?

Stockt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung der Verkehr oder erfolgt die Weiterfahrt nur in Schrittgeschwindigkeit, müssen Verkehrsteilnehmer laut Straßenverkehrs-Ordnung eine freie Gasse für Polizei- und Rettungsfahrzeuge bilden. Mithilfe dieser Rettungsgasse soll sichergestellt werden, dass die Einsatzkräfte möglichst schnell an den Unfallort gelangen, um die Verletzten zu versorgen.

Dies funktioniert allerdings nur, wenn auch alle Verkehrsteilnehmer mitmachen und die Gasse entsprechend der Vorschriften bilden. Doch wo muss die Rettungsgasse bei zwei-, drei- oder vierspurigen Fahrbahnen entstehen?

Grundsätzlich erfolgt die Bildung der Rettungsgasse immer dem gleichen Prinzip: Die Autofahrer auf dem linken Fahrstreifen müssen weiter nach links ausweichen, wohingegen alle anderen Fahrstreifen sich nach rechts orientieren. Der Standstreifen darf dabei nicht als Ausweichfläche genutzt werden. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift besteht nur, wenn die Beamten der Polizei dies ausdrücklich anordnen oder es ansonsten keine Möglichkeit zur Bildung einer Rettungsgasse gibt.

Um bereits vorsorglich sicherzustellen, dass im Ernstfall ausreichend Platz für die Bildung der Rettungsgasse vorhanden ist, sollten Autofahrer auf Autobahn und Kraftfahrstraße unbedingt die Vorschriften zum Sicherheitsabstand befolgen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, durch das Einschalten der Warnblinkanlage andere Verkehrsteilnehmer auf das Stauende aufmerksam zu machen.

Wann drohen Sanktionen?

Die Nutzung der Rettungsgasse ist ausschließlich der Polizei sowie anderen Hilfsfahrzeugen gestattet. Hierbei handelt es sich neben Feuerwehr und Krankenwagen unter anderem auch um Abschleppfahrzeuge. Befahren hingegen andere Verkehrsteilnehmer unerlaubt die freie Gasse, müssen diese mit Sanktionen rechnen.

Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall mindestens ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot vor. Geht der Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften mit einer Behinderung oder Gefährdung der Einsatzkräfte einher, erhöht sich das Bußgeld auf 280 bzw. 300 Euro. Dies gilt ebenso, wenn das unerlaubte Befahren der Rettungsgasse zu einem Unfall führte. In diesem Fall sieht der Bußgeldkatalog zusätzlich zu Punkten und Fahrverbot eine Geldbuße in Höhe von 320 Euro vor.

Es drohen allerdings nicht nur für die Nutzung der Rettungsgasse Sanktionen. So müssen die Verkehrsteilnehmer ebenfalls mit Konsequenzen rechnen, wenn sie diese gar nicht oder nicht richtig bilden. Für diese Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog mindestens ein Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot vor. Liegt zusätzlich eine Behinderung vor, erhöht sich die Geldbuße auf 240 Euro, bei einer Gefährdung auf 280 Euro. Führt das Fehlverhalten zu einem Unfall, steigt das Bußgeld auf 320 Euro.

Weitreichende Folgen kann die Missachtung der Vorschriften zur Rettungsgasse zudem für Fahranfänger haben. Denn diese wird grundsätzlich als A-Verstoß gewertet und kann eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich ziehen.

Weiterführende Informationen zur Bildung der Rettungsgasse, möglichen Sanktionen für Gaffer, dem richtigen Verhalten bei einem Autounfall sowie zahlreiche andere Themen aus dem Verkehrsrecht erhalten Sie unter https://www.bussgeldkatalog.net/rettungsgasse/.